AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der alphacaps GmbH

 

 

  • 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Geschäftsbedingungen“) gelten für alle ab dem 01.06.2021 abgeschlossenen Verträge, die überwiegend die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) und/oder die Erbringung von Werkleistungen, nachfolgend bezeichnet als „Werkleistung“, an Kunden, deren maßgebliche Geschäftsadresse in Deutschland liegt, zum Gegenstand haben. Zusätzlich übernommene Pflichten lassen die Geltung dieser Geschäftsbedingungen unberührt.

 

(2) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen oder von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unser Schweigen auf Bedingungen des Kunden gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung des Kunden vorbehaltlos annehmen oder vorbehaltlos unsere Leistungen erbringen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten anstelle etwaiger Bedingungen des Kunden auch dann, wenn nach diesen unsere Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Bedingungen vorgesehen ist, oder wir nach Hinweis des Kunden auf die Geltung seiner Bedingungen liefern, es sei denn, wir haben ausdrücklich auf die Geltung unserer Geschäftsbedingungen verzichtet.

 

(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die überwiegend die Lieferung von Waren und/oder die Erbringung von Werkleistungen an den Kunden zum Gegenstand haben, wenn der Kunde bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer, § 14 BGB) oder der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

  • 2 Angebot, Vertragsschluss und Inhalt des Vertrages

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Freibleibend in diesem Sinne bedeutet, dass wir unsere Angebote noch bis zu zwei Werktage nach Zugang der Bestellung des Kunden widerrufen können.

 

(2) Die Bestellung der Ware und/oder Werkleistung durch den Kunden ist ein verbindliches Vertragsangebot. Dieses Vertragsangebot können wir - sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt – innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach deren Zugang annehmen.

 

(3) Sofern ein vorheriges Angebot von uns nicht verbindlich war, erfordert der Vertragsschluss unsere schriftliche Auftragsbestätigung.

 

(4) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, schulden wir nur die vertraglich ausdrücklich festgelegten Leistungen, die wir unter Beachtung dieser Geschäftsbedingungen und der in Deutschland geltenden gesetzlichen Vorgaben erbringen.

 

(5) Der Kunde ist bereits vor einem Vertragsabschluss dazu verpflichtet, uns schriftlich zu informieren, wenn (a) die zu liefernde Ware und/oder Werkleistung nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll oder der Kunde von einer bestimmten Verwendungseignung ausgeht, (b) die Ware und/oder Werkleistung unter unüblichen Bedingungen eingesetzt wird oder besonderen Beanspruchungen ausgesetzt ist, (c) die Ware und/oder Werkleistung unter Bedingungen eingesetzt wird, die ein besonderes Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko mit sich bringen, (d) die Ware und/oder Werkleistung außerhalb Deutschlands verwendet oder an außerhalb Deutschlands ansässige Abnehmer des Kunden geliefert werden soll, oder (e) öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zum Beispiel Werbeaussagen) für den Kunde kaufentscheidend für die Ware sind.

 

(6) Der Kunde hat uns alle für die Durchführung unserer Leistungen relevanten Tatsachen vollständig zur Kenntnis zu geben. Wir sind grundsätzlich nicht verpflichtet, vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kein Anlass besteht oder der Vertrag dies ausdrücklich umfasst.

 

(7) Unsere Angaben zur Ware und/oder Werkleistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Toleranzen) sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie stellen weder Beschaffenheits- noch Haltbarkeitsgarantien der von uns zu liefernden Waren und/oder zu erbringenden Werkleistung dar. Jegliche Garantien, die von uns zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages übernommen werden sollen, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung als „Garantie“.

 

(8) Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

 

(9) Sofern und soweit dies handelsüblich und aus Produktionsgründen notwendig ist, sind wir berechtigt, abweichend von der vereinbarten Menge bis zu 10% geringere oder bis zu 10% Übermengen zu liefern. Der Gesamtpreis ist bei Mehrlieferungen entsprechend zu erhöhen und bei Minderlieferungen entsprechend zu reduzieren, wobei der Einzelpreis pro Einheit unverändert bleibt.

 

(10) Mit Ausnahme der Abnahme der Ware nach § 433 Abs. 2 BGB ist eine Abnahme der Ware nicht vereinbart.

 

(11) Für Informationen, die auf Verlangen des Kunden zusätzlich zu unseren üblichen Angaben auf der Verpackung angebracht werden, ist allein der Kunde verantwortlich. Sofern wir nicht Endvertreiber des Produkts sind, besteht für uns keinerlei Verpflichtung zu überprüfen, ob die vom Kunden vorgegebenen und auf der Verpackung aufzudruckenden Informationen mit dem anwendbaren Recht in Übereinstimmung stehen oder nicht. Der Kunde darf unser Logo und unsere Marke auf der Verpackung nur mit unserer vorherigen schriftlichen Genehmigung benutzen.

 

(12) Mit dem Abschluss des Vertrages wird von uns kein Beschaffungsrisiko im Sinne des § 276 BGB übernommen. Weiter übernehmen wir keine Garantie für die Ware und/oder Werkleistung.

 

(13) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag und diesen Geschäftsbedingungen schriftlich niedergelegt.

 

(14) An Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die wir dem Kunden zur Verfügung gestellt haben, behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung.

 

  • 3 Herstellung mit vom Kunden beigestelltem Grundmaterial

(1) Grundmaterialien sind uns vom Kunden DDP Ostring 10, 32832 Augustdorf Incoterms®  2020, d.h. insbesondere frachtfrei und frei von Einfuhrumsatzsteuer, anzuliefern.

 

(2) Die Grundmaterialien lagern bei uns auf Risiko und Gefahr des Kunden. Sollten bei sachgerechter Durchführung unserer Leistungen Beschädigungen und/oder Verschlechterungen von Grundmaterialien eintreten, die wir nicht zu vertreten haben, haften wir dafür nicht. Im Herstellungsprozess werden wir bei der Verwendung von durch den Kunden beigestellter Grundmaterialien angemessene Sorgfalt und Sachkenntnis anwenden. Die Lagerung und Aufbewahrung der uns zur Verfügung gestellten Grundmaterialien ist keine wesentliche Vertragspflicht.

 

(3) Der Kunde ist dafür verantwortlich, die beigestellten Grundmaterialien gegen die üblichen Risiken, einschließlich Feuer und Diebstahl, zu versichern solange die Grundmaterialien sich in unserem Besitz befinden bis zu dem Zeitpunkt, in welchem diese im Herstellungsprozess durch uns verarbeitet oder bearbeitet worden sind.

 

(4) Werden als Folge oder bei Gelegenheit einer sachgerechten Durchführung unserer Leistungen ohne unser Verschulden unsere eigenen Sachen durch die vom Kunden zur Verfügung gestellten Grundmaterialien beschädigt oder zerstört, so sind wir berechtigt, vom Kunden in entsprechender Anwendung von § 670 BGB Ersatz zu verlangen. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch wegen zu vertretender Pflichtverletzungen des Kunden bleibt unberührt.

 

(5) Ein etwaiger Rücktransport von Grundmaterialien an den Kunden erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Der Rücktransport wird jedoch nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden durchgeführt.

 

(6) Etwaige Rechte Dritter an beigestellten Grundmaterialien sind uns unaufgefordert schriftlich mitzuteilen; der Kunde hält uns wegen Ansprüchen Dritter an den beigestellten Grundmaterialien frei.

 

  • 4 Lieferung, Lieferzeit, Rücktritt bei Verzug, Schadensersatz bei Verzug

(1) Sofern keine andere Liefermodalität vereinbart ist, erfolgt die Lieferung der Ware und die Erbringung der Werkleistung EXW Incoterms® 2020 an der in unserem Vertragsabschlussdokument (dies ist in der Regel unsere Auftragsbestätigung, bei verbindlichen Angeboten ist dies unser Angebot) bezeichneten Lieferanschrift, oder, sofern in unserem Vertragsabschlussdokument keine Lieferanschrift genannt ist EXW Ostring 10, 32832 Augustdorf Incoterms® 2020 oder EXW Imkerweg 19c, 32832 Augustdorf Incoterms® 2020.

 

(2) Der Gefahrübergang erfolgt mit der Lieferung. Verzögert sich die Lieferung dadurch, dass wir infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzugs des Kunden von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, oder aus einem sonstigen vom Kunden zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab dem Datum des Zugangs der Mitteilung der Versand-/ und/oder Leistungsbereitschaft gegenüber dem Kunden auf den Kunden über.

 

(3) Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- und Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

 

(4) Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen begründen kein Fixgeschäft.

 

(5) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Lieferfristen bzw. bis zum vereinbarten Liefertermin berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

 

(6) Sofern der Kunde nach Abschluss des Vertrages noch Änderungen an der Ware und/oder Werkleistung wünscht, führt dies – sofern wir diesen Änderungen zustimmen, wozu wir nicht verpflichtet sind – zu einer Verlängerung der Liefer- und Leistungsfrist. Je nach der Auftragssituation kann der Zeitraum der Verlängerung einen größeren Zeitraum ausmachen, als für die reine Umsetzung der Änderungswünsche erforderlich wäre.

 

(7) Sollte der Kunde von ihm beizustellende Grundmaterialien nicht zum vereinbarten Termin bereitstellen, so wird dies im Regelfall zu einer Verzögerung führen, die länger dauert als die reine Verzögerungszeit des Kunden, da die Produktion für den Kunden im Anschluss an die zum Zeitpunkt des Eingangs der Grundmaterialien geltenden Produktionsplanung eingeplant wird.

 

(8) Sofern wir verbindliche Lieferfristen oder Liefertermine aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), sind wir berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben und wir werden den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist bzw. den neuen Liefertermin mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist bzw. am neuen Liefertermin aus von uns nicht zu vertretenen Gründen nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne zählt insbesondere die Sachverhaltskonstellation, dass wir trotz ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung (d.h. trotz vertraglicher Abrede mit unserem Zulieferer mit der nach Quantität, Qualität und Leistungszeitraum der Erfüllungsanspruch des Kunden vertragsgerecht erfüllt werden kann) durch unseren Zulieferer aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beliefert werden. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne zählen auch Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen). Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, unverschuldete Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen (z.B. durch Feuer, Wasser oder Maschinenschäden) und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. Dieser § 4 Abs. 8 dieser Geschäftsbedingungen findet keine Anwendung, wenn wir ein Beschaffungsrisiko im Sinne des § 276 BGB übernommen haben.

 

(9) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

 

(10) Der Kunde ist wegen verspäteter Lieferung/Leistung und/oder wegen Nichtlieferung/Nichtleistung nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir mit der Erfüllung der uns obliegenden Hauptpflichten in Verzug geraten sind oder durch den Vertrag begründete Pflichten in anderer Weise wesentlich verletzt haben und der Verzug oder die Pflichtverletzung von uns zu vertreten ist. Zur Herbeiführung des Verzuges bedarf es ohne Verzicht auf sonstige gesetzliche Vorschriften stets, auch wenn die Zeit kalendermäßig bestimmt ist, einer schriftlichen Aufforderung an uns, unsere Pflichten innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen. Im Übrigen gelten für den Eintritt des Verzugs die gesetzlichen Vorschriften.

 

(11) Sollten wir nach den gesetzlichen Voraussetzungen unter Beachtung der in diesen Geschäftsbedingungen getroffenen Regelungen im Liefer- bzw. Leistungsverzug sein und der Kunde Schadensersatzansprüche wegen Verzugs gegen uns haben, so ist im Falle des Lieferverzugs unsere Haftung für jede vollendete Woche des Verzugs auf 0,5% des mit dem Kunden vereinbarten Nettopreises der nicht oder verspätet gelieferten Ware bzw. zu spät erbrachten Werkleistung, maximal jedoch auf 5% des mit dem Kunden vereinbarten Nettopreises der nicht oder verspätet gelieferten Ware bzw. zu spät erbrachten Werkleistung beschränkt. Unberührt bleiben Ansprüche (a) wegen arglistiger Vertragsverletzungen, (b) wegen vorsätzlicher und wegen grob fahrlässiger Vertragsverletzungen, (c) wegen Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, (d) wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie (e) im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

(12) Soweit wir abweichend von § 4 Abs. 1 dieser Geschäftsbedingungen die Gefahr des Transportes tragen, ist der Kunde verpflichtet, einen äußerlich erkennbaren Verlust sowie eine äußerlich erkennbare Beschädigung des Frachtgutes dem Frachtführer spätestens bei der Ablieferung durch den Frachtführer anzuzeigen und dabei den Verlust bzw. die Beschädigung hinreichend deutlich zu kennzeichnen. Sofern der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar sind, ist der Verlust bzw. die Beschädigung spätestens innerhalb von sieben (7) Tagen nach der Ablieferung dem Frachtführer anzuzeigen und dabei der Verlust bzw. die Beschädigung hinreichend deutlich zu kennzeichnen. Die Anzeige hat in Textform zu erfolgen. Der Kunde ist – ungeachtet der Regelungen nach § 6 Abs. (4) bis Abs. (6) dieser Geschäftsbedingungen – verpflichtet, uns eine Kopie dieser Anzeige unverzüglich zuzusenden.

 

  • 5 Abnahme

(1) Soweit wir eine Werkleistung erbracht haben, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet. Mängel, welche die Geeignetheit der Werkleistung zu dem vertraglich festgelegten Zweck nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern, unbeschadet seines Rechts, gesetzliche Mängelansprüche geltend zu machen. Bei in sich geschlossenen Teilleistungen können wir auch Teilabnahmen verlangen.

 

(2) Verweigert der Kunde die Abnahme unter Verstoß gegen § 5 Abs. (1), so gilt die Abnahme gleichwohl als erfolgt. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern.

 

  • 6 Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

(1) Sofern sich aus unserem Vertragsabschlussdokument (dies ist in der Regel unsere Auftragsbestätigung, bei verbindlichen Angeboten ist dies unser Angebot) nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise EXW Incoterms® 2020, einschließlich Transportverpackung.

 

(2) Der Kunde ist verpflichtet, den vollen Kaufpreis ohne Skontoabzug zu dem in unserem Vertragsabschlussdokument (dies ist in der Regel unsere Auftragsbestätigung, bei verbindlichen Angeboten ist dies unser Angebot) bezeichneten Termin oder, sofern ein solcher nicht bezeichnet ist, mit Erteilung der Rechnung auf das von uns bezeichnete Konto kosten- und spesenfrei zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf unserem Konto maßgeblich. Mit dem vereinbarten Preis sind die uns obliegenden Pflichten ausschließlich Verpackung abgegolten. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen und ist von dem Kunden zusätzlich zu entrichten. In Fällen, in denen der Liefer-/Abholtermin auf Wunsch des Kunden verschoben wird, erfolgt die Rechnungsstellung dennoch unmittelbar nach dem ursprünglich vereinbarten Liefer-/Abholtermin.

 

(3) Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.

 

(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind oder auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

 

(5) Wenn der Kunde fällige Rechnungen nicht zahlt, eingeräumte Zahlungsziele überschreitet oder sich nach Vertragsabschluss seine Vermögensverhältnisse verschlechtern oder wir nach Vertragsabschluss Informationen erhalten, die die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, (a) die gesamte Restschuld des Kunden fällig zu stellen und unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, (b) nach erfolgter Lieferung sofortige Zahlung aller unserer Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zu verlangen, und (c) die Einrede der Unsicherheit nach § 321 BGB zu erheben.

 

  • 7 Rechte des Kunden bei Mängeln

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage und/oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen – auch wenn dies nachfolgend nicht gesondert erwähnt wird – unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften

  • wenn die unverarbeitete Ware am Ende der Lieferkette an einen Verbraucher verkauft wird, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB); die Regelungen nach § 478 BGB finden jedoch keine Anwendung, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, zum Beispiel durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
  • nach § 439 Abs. 2 und Abs. 3 BGB sowie § 635 Abs. 2 BGB (Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen) sofern es sich bei der von uns verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache bzw. eine neu hergestellte Werkleistung handelt, es sei denn der Anspruch ist nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen verjährt.
  • nach § 445a BGB (Rückgriff des Kunden bei uns für den Fall, dass er im Verhältnis zu seinem Kunden Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB und/oder § 475 Abs. 4 und/oder Abs. 6 BGB tragen muss), es sei denn der Anspruch ist nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen verjährt.

 

(2) Die Ware und/oder Werkleistung ist sachmangelhaft, wenn sie unter Berücksichtigung der in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen im Zeitpunkt des Gefahrübergangs spürbar von den in unserem Vertragsabschlussdokument (dies ist in der Regel unsere Auftragsbestätigung, bei verbindlichen Angeboten ist dies unser Angebot) genannten Spezifikationen abweicht. Die in unserem Vertragsabschlussdokument genannten Spezifikationen sind abschließend. Nur soweit keine Spezifikationen in unserem Vertragsabschlussdokument genannt sind, ist die Ware und/oder Werkleistung sachmangelhaft, wenn sie von der in Deutschland üblichen Beschaffenheit abweicht. Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zum Beispiel Werbeaussagen), auf die uns der Kunde nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, begründen keinen Sachmangel.

 

(3) Die Ware und/oder Werkleistung weist nur dann Rechtsmängel auf, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht frei von in Deutschland durchsetzbaren Rechten ist. Ist die Ware und/oder Werkleistung jedoch im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht frei von in Deutschland durchsetzbaren Rechten und beruht dies auf Anweisungen des Kunden, so liegt abweichend von § 7 Abs. (3) S. 1 kein Rechtsmangel vor.

 

(4) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser unter Berücksichtigung der in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen seinen nach §§ 377, 381 HGB geschuldeten Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die §§ 377, 381 HGB finden entsprechende Anwendung auf Werkleistungen.

 

(5) Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Sachmängel unverzüglich nach der Ablieferung der Ware bzw. der Werkleistung an uns schriftlich zu melden. Sachmängel, die offensichtlich sind, hat uns der Kunde unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben (7)  Kalendertagen nach Ablieferung der Ware schriftlich zu melden. Sachmängel, die durch eine ordnungsgemäße Untersuchung erkennbar sind, hat uns der Kunde unverzüglich, nachdem er den Sachmangel erkannt hat oder hätte erkennen müssen, schriftlich mitzuteilen. Verdeckte Sachmängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen. Klarstellend wird festgehalten, dass eine Untersuchung keine notwendige Voraussetzung für eine Rüge ist. Zusätzlich ist der Kunde verpflichtet, bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren, dafür zu sorgen, dass unmittelbar vor der Verarbeitung eine Untersuchung auf Sachmängel erfolgt.

 

(6) Die Anzeige ist schriftlich und unmittelbar an uns zu richten. Sie muss so genau abgefasst sein, dass wir ohne weitere Nachfrage bei dem Kunden Abhilfemaßnahmen einleiten und Rückgriffsansprüche gegenüber unseren Vorlieferanten sichern können. Im Übrigen hat die Rüge den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, außerhalb unserer Geschäftsräume Mängelanzeigen entgegenzunehmen oder Erklärungen zur Gewährleistung abzugeben.

 

(7) Soweit ein rechtzeitig angezeigter Sachmangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache und/oder Werkleistung verpflichtet. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl an unserem Sitz oder am Einsatzort der Ware und/oder Werkleistung erfolgen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Ware und/oder Werkleistung nach einem anderen Ort als der Niederlassung des Kunden verbracht wurde, haben wir nicht zu übernehmen, es sei denn der Kunde hat uns vor Vertragsabschluss schriftlich in seiner Bestellung darauf hingewiesen, dass die Ware und/oder Werkleistung an einem anderen Ort als seiner Niederlassung verbracht wird und wir dem ausdrücklich zugestimmt haben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Preis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises zurückzubehalten.

 

(8) Sofern es sich bei der von uns verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache handelt, so sind wir – ohne Verzicht auf die gesetzlichen und in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen, insbesondere ohne Verzicht auf den Einwand der Unverhältnismäßigkeit nach § 439 Abs. 4 BGB – im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Kunden die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware zu ersetzen, sofern der Kunde die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat.

 

(9) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung und zusätzlich unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt – jeweils bezogen auf den konkreten einzelnen Mangel – nach dem dritten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

 

(10) Soweit der Kunde wegen eines Mangels an von uns gelieferten Waren und/oder von uns erbrachten Werkleistungen einen Schaden erlitten oder vergebliche Aufwendungen getätigt hat, finden ergänzend die Vorschriften nach § 8 dieser Geschäftsbedingungen Anwendung.

 

(11) Mit Ausnahme der in § 7 Abs. 12 dieser Geschäftsbedingungen geregelten Fälle verjähren jegliche Ansprüche des Kunden wegen Lieferung mangelhafter Ware und Erbringung mangelhafter Werkleistungen ein (1) Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Ablaufhemmung aus § 445b Abs. 2 BGB (Verjährung von Rückgriffansprüchen in der Lieferkette) bleibt in jedem Fall unberührt.

 

(12)  Abweichend von § 7 Abs. 11 dieser Geschäftsbedingungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen

  • für Ansprüche nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Ansprüche, wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, besteht);
  • wenn die Ware eine neu hergestellte Sache ist, bei der es sich um ein Bauwerk und/oder um eine Sache handelt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat;
  • wenn es sich bei der Werkleistung von uns um ein Bauwerk oder ein Werk handelt, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht;
  • wenn die Ansprüche des Kunden auf einer vorsätzlichen und/oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruhen;
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
  • bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware;
  • bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB;
  • für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit;
  • für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz;
  • für Ansprüche, die in den Anwendungsbereich des § 478 BGB (Sonderbestimmungen für den Unternehmerregress im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs) fallen, es sei denn die mangelhafte Ware wurde durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, zum Beispiel durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet.

 

Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

(13) Ersatzlieferung oder Nachbesserung führt nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen.

 

(14) Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshemmung auch, wenn die hemmenden Verhandlungen über vier (4) Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden. Ein Neubeginn einer Verjährungshemmung von Ansprüchen des Kunden bedarf in jedem Fall unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung.

                                                   

  • 8 Haftung für Schäden und Aufwendungen

(1) Unsere Haftung für Schäden und Aufwendungen richtet sich ergänzend zu vorstehenden Regelungen in § 7 dieser Geschäftsbedingungen nach den folgenden Vorschriften. Vorbehaltlich einer Verjährung nach § 7 Abs. 11 in Verbindung mit § 7 Abs. 12 dieser Geschäftsbedingungen bleiben in allen Fällen – auch wenn dies nachfolgend nicht gesondert erwähnt wird – unberührt die gesetzlichen Vorschriften

- nach § 445a BGB (Rückgriff des Kunden bei uns für den Fall, dass er im Verhältnis zu seinem Kunden Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB und/oder § 475 Abs. 4 und/oder Abs. 6 BGB tragen muss);

- nach § 478 BGB (Sonderbestimmungen für den Unternehmerregress im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs), es sei denn die mangelhafte Ware wurde durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, zum Beispiel durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet; sowie

- unsere Verpflichtung, die zum Zwecke der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB sowie § 635 Abs. 2 BGB erforderlichen Aufwendungen zu tragen, sofern es sich bei der von uns verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache bzw. eine neu hergestellte Werkleistung handelt, wobei ein solcher Anspruch voraussetzt, dass der Nacherfüllungsanspruch nach § 439 Abs. 1 BGB bzw. § 634 Nr. 1 BGB nicht nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen verjährt ist.

 

(2) Unsere Haftung für Schäden oder vergebliche Aufwendungen des Kunden tritt nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen

  1. a) durch schuldhafte Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht), verursacht worden oder
  2. b) auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung zurückzuführen sind.

 

(3) Haften wir gemäß § 8 Abs. 2 a) dieser Geschäftsbedingungen für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Für Verzugsschäden gilt § 4 Abs. 11 dieser Geschäftsbedingungen.

 

(4) Die vorstehenden in § 8 Abs. 2 bis Abs. 3 dieser Geschäftsbedingungen genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung (a) nach dem Produkthaftungsgesetz, (b) wegen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware und/oder der Werkleistung, (c) bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, (d) wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, (e) für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie (f) für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.

 

(5) Die Pflicht des Kunden zur Schadensminderung nach § 254 BGB bleibt unberührt. Jegliche Vereinbarung des Kunden mit seinen Abnehmern, die die gesetzliche Haftung des Kunden zu seinem Nachteil verschärft, stellt einen Verstoß gegen diese Schadensminderungspflicht dar und führt – soweit die gesetzliche Haftung des Kunden zu seinem Nachteil verschärft wurde – zu einem Ausschluss eines Ersatzanspruches gegen uns.

 

(6) Wir sind wegen der Verletzung der dem Kunden gegenüber obliegenden vertraglichen und/oder vorvertraglichen Pflichten ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Jeder Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, z.B. Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß § 311 Abs. 3 BGB, positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB ist ausgeschlossen. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies gleichermaßen auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

(7) Die vorstehenden Bestimmungen in § 8 dieser Geschäftsbedingungen gelten vorbehaltlich

- § 445a BGB (Rückgriff des Kunden bei uns für den Fall, dass er im Verhältnis zu seinem Kunden Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB und/oder § 475 Abs. 4 und/oder Abs. 6 BGB tragen muss);

- § 478 BGB (Sonderbestimmungen für den Unternehmerregress im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs);  sowie vorbehaltlich

- der von uns zum Zwecke der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB und/oder § 635 Abs. 2 BGB zu tragenden Aufwendungen, sofern es sich bei der von uns verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache handelt,

 

auch für Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Aufwendungen.

 

  • 9 Eigentumsvorbehalt an der Ware

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Sofern der Kunde nicht Vorkasse geleistet hat, behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren auch für alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen (gesicherte Forderungen) aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.

 

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

 

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware sodann auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen.

 

(4) Sofern der Kunde die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterverarbeitet, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren ein Eigentumsrecht Dritter bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

 

(5) Sofern der Kunde die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußert, tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir nehmen die Abtretung an. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir sind berechtigt, diese Einzugsermächtigung zu widerrufen, wenn sich der Kunde im Zahlungsverzug befindet, wenn der Kunde seinen Zahlungspflichten uns gegenüber nicht nachkommt oder wir von unserem Recht nach § 9 Abs. 3 dieser Geschäftsbedingungen Gebrauch gemacht haben.

 

(6) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

  • 10 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Der Lieferort folgt aus § 4 Abs. 1 dieser Geschäftsbedingungen. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Kunden ist Ostring 10, 32832 Augustdorf. Diese Regelungen gelten auch, wenn erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Wir behalten uns jedoch vor, eine Nacherfüllung dort durchzuführen, an dem sich die Ware und/oder Werkleistung befindet.

 

(2) Für diese Geschäftsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

(3) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 32832 Augustdorf. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

 

  • 11 Sonstiges

(1) Vorbehaltlich § 354a HGB ist der Kunde ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine ihm gegen uns aus dem abgeschlossenen Vertrag und diesen Geschäftsbedingungen entstehenden Rechte an einen Dritten abzutreten.

 

(2) Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail sowie sonstige Formen der Textform nach § 126b BGB genügen der Schriftform im Sinne dieser Geschäftsbedingungen.

 

(3) Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen  gespeichert und vertraulich behandelt.

 

 

 

 

Stand: Mai 2021